In der Aufgabe ist für mein Grundstück ein Gutachterwert gegeben. Heißt das, dass ich mir die Bewertung sparen kann?

Antwort:

Nein, die Bewertung muss dennoch durchgeführt werden. Der Gutachterwert kommt nach § 198 BewG nur zur Anwendung, wenn dieser niedriger ist, als der nach BewG zu ermittelnde Wert. Und das müssen Sie ja erst überprüfen!