In der Aufgabe beim vereinfachten Ertragswertverfahren steht, dass die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein überhöhtes Gehalt bezahlt hat. Die Betriebsprüfung hat dies entdeckt und ertragsteuerlich zutreffend behandelt. Was ist veranlasst?

Antwort:

Nach § 202 Abs. 1 Nr. 2d BewG ist nur das angemessene Geschäftsführergehalt abzuziehen, soweit ein solches noch nicht in der Gewinnermittlung berücksichtigt wurde. Bei einer GmbH wurde der gesamte Betrag als Aufwand verbucht. Der unangemessene Teil ist jedoch hinzuzurechnen nach § 202 Abs. 1 Nr. 3 BewG, da dieser gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Daran ändert auch die zutreffende Behandlung durch die Betriebsprüfung nichts, da die verdeckte Gewinnausschüttung außerbilanziell korrigiert wird.