Was sind eigentlich genau Teilleistungen?

Antwort:

Teilleistungen sind in § 13 Abs. 1 Nr. 1a Sätze 2 und 3 UStG genannt. Sie liegen vereinfacht gesagt vor, wenn sich aus einem Vertrag mehrere wirtschaftlich teilbare Leistungen und Gegenleistungen ergeben. Der Hauptanwendungsfall ist der Mietvertrag oder Leasingvertrag. Aus diesen Verträgen ergibt sich jeden Monat das Recht zur Nutzung und zugleich die Pflicht zur Zahlung der Miete oder der Leasinggebühr. Gäbe es § 13 Abs. 1 Nr. 1a Sätze 2 und 3 UStG nicht, dann würde die Umsatzsteuer für das Leasing erst mit Vollendung des Leasingvertrages entstehen. Durch die gesetzliche Regelung hingegen entsteht die Umsatzsteuer schon mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldezeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt (vollendet) wurde.