In § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wird das Familienheim an Kinder steuerbefreit. Dabei besteht eine 200 qm- Grenze. Aber wie ist das genau? Ist bei einem Einfamilienhaus mit 230 qm gar keine Befreiung möglich oder nur 30 qm von der Steuerbefreiung ausgenommen?

Antwort:

Es sind stets 200 qm steuerfrei; nur der darüber liegende Flächenanteil ist kein steuerfreies Familienheim. Das erkennt man aus dem Gesetzestext recht gut durch die Formulierung „soweit“.