Gesellschafter vermietet seiner OHG ein Grundstück. Sie wissen alle, dass damit das Grundstück Sonderbetriebsvermögen ist. Stellt dieses Grundstück eigentlich Verwaltungsvermögen dar? Immer? Nie? Manchmal?

Antwort:

Die Überlassung an die OHG ist grundsätzlich kein Verwaltungsvermögen, da die OHG hierbei nicht als Dritter gilt, § 13b Abs. 4 Nr. 1a ErbStG. Aber natürlich keine Regel ohne Ausnahme: Wenn die OHG das Grundstück weiter an einen Dritten überlässt, also z.B. untervermietet, dann liegt insoweit wieder Verwaltungsvermögen vor, vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 1a am Ende ErbStG.