Beim Familienheim in Erbfällen besteht eine 10-jährige Behaltensfrist. Die Befreiung fällt also bei Auszug ohne objektivem Hinderungsgrund weg. Aber wie wird eigentlich der Erbschaftsteuerbescheid genau nach der AO korrigiert? Gibt es dafür ein Verjährungsproblem?

Antwort:

Der Auszug stellt ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Hierbei besteht eine Anlaufhemmung für die Festsetzungsverjährung, § 175 Abs. 1 Satz 2 AO.