In § 4 Nr. 12 UStG wird von kurzfristig bei Beherbergung und bei Campingplätzen gesprochen. Dabei gibt es einen kleinen Unterschied zwischen den beiden Bereichen. Kennen Sie diesen?

Antwort:

Bei der Beherbergung kommt es auf die Absicht an („bereithält“) und nicht auf die tatsächliche Dauer. Wenn also der Unternehmer eine Wohnung vermietet und das auf Dauer beabsichtigt war, der Mieter aber schon nach 5 Monaten wieder auszieht, greift dennoch die Steuerbefreiung. Anders bei den Campingflächen. Hier kommt es auf die tatsächliche Dauer an, A 4.12.3 UStAE.