Gibt es beim Jahreswert von Nutzungen (zum Beispiel Nießbrauch an einem Grundstück) etwas Besonderes bei der Bewertung zu beachten oder wird immer die ersparte Miete angesetzt?

Antwort:

Der Ansatz des Jahreswertes erfolgt nach § 15 BewG in der Regel mit den daraus erzielbaren Erträgen, bzw. die ersparte Miete, wenn eigengenutzt. Allerdings ist bei Nutzungen ferner § 16 BewG zu beachten. Der Jahreswert der Nutzung darf maximal den Wert erreichen, den das Grundstück geteilt durch 18,6 hat. Dadurch wird erreicht, dass der Kapitalwert einer Nutzung niemals mehr wert sein kann, als der Gegenstand selbst.