§ 4 Nr. 8 i UStG befreit Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert von der Umsatzsteuer. Aber was ist denn damit eigentlich hauptsächlich gemeint?

Antwort:

§ 4 Nr. 8 i UStG ist insbesondere für die Briefmarken anzuwenden, die zum aufgedruckten Wert verkauft werden, A 4.8.14 UStAE.