Kann das Finanzamt eigentlich einen rechtmäßigen Steuererlass widerrufen, wenn § 131 Abs. 2 AO erfüllt ist?

Antwort:

Nein, das ist nicht möglich. Der Erlass führt nämlich zum Erlöschen nach § 47 AO. Der Widerruf gilt nur mit Wirkung für die Zukunft, weshalb der Widerruf eines rechtmäßigen Erlass nie möglich ist, vergleiche auch AEAO Tz. 3 zu § 131.