Was beschwert eigentlich bei einer einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellung im Sinn des § 350 AO?

Antwort:

Die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einspruch ergibt sich bei einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellungen alleine aus der Bindungswirkung des § 182 Abs. 1 Satz 1 AO.