Was passiert eigentlich, wenn nach abschließender Prüfung der Vorbehalt der Nachprüfung nicht aufgehoben wurde? Kann dann das Finanzamt dennoch sich auf diese Korrekturnorm berufen?

Antwort:

Nach § 164 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 AO ist Voraussetzung für den Vorbehalt der Nachprüfung, dass der Fall noch nicht abschließend geprüft wurde. Falls dennoch der Vorbehalt besteht, ist dies zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (also nicht unwirksam). Folglich kann sich sowohl der Bürger, als auch das Finanzamt auf den (rechtswidrigen) Vorbehaltsvermerk berufen.