§ 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO nennt zwei verschiedene Gründe für Vorläufigkeiten. Ist das entscheidend, welcher Fall vorliegt?

Antwort:

Ja, weil zum Beispiel in § 171 Abs. 8 AO hierfür unterschiedliche Ablaufhemmungsfristen gelten.