Wie lange ist die Festsetzungsfrist?

Antwort:

§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO in der Regel 4 Jahre. Soweit jedoch Steuern hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wurden, gelten 10, bzw. 5 Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.